EStG 1988: § 30 Abs 3, § 30a Abs 2
1) Im Falle der Regelbesteuerungsoption sind auch allgemeine Werbungskosten (zB Verkaufsprovision des Immobilienmaklers) abzugsfähig.
2) Die Einbringung eines Antrags zur Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich. Die Angabe einer Steuernummer ist dabei keine Formalvoraussetzung für einen gültigen Regelbesteuerungsantrag.