EStG 1988: § 30 Abs 1
Salzburger Fischereigesetzes 2002: § 3 Abs 1
Bei der Veräußerung eines Fischereirechtes an einem fremden Gewässer handelt es sich nicht um die Übertragung eines grundstücksgleiches Rechts iSd § 30 Abs 1 EStG 1988. Die Veräußerung unterliegt daher nicht der Immobilienertragsteuer.