EStG 1988: § 19 Abs 1 Z 3
(Nach-)Zahlungen von Wochengeld, in denen das wirtschaftliche Bezugsjahr und das Jahr des Zuflusses voneinander abweichen, und die im Zeitraum zwischen dem 15. Jänner bis zum 15. Februar des Folgejahres geleistet werden, sind als Einnahmen des Vorjahres zu werten.