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BFG: Banken - gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Sparbücher

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/218ÖStZB 2020, 640 Heft 23 v. 1.12.2020

EStG: § 6 Z 3

UGB: § 196

Bei Sparbüchern, bei denen seit 30 Jahren keine Kontobewegung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Diese Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen.

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