EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 29
Gem § 3 Abs 1 Z 29 EStG 1988 ist der Erwerb von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von der Einkommensteuer befreit.
Von einer Kapitalerhöhung iSd § 3 Abs 1 Z 29 EStG 1988 kann aber nur dann und insoweit gesprochen werden, als das nominelle Stammkapital erhöht wird, nicht aber, wenn bloß einer gesellschaftsrechtlichen Einzahlungsverpflichtung nachgekommen wird.