EStG 1988: § 41 Abs 2, § 46 Abs 1 Z 3, § 82
Wird die Entlohnung für Brandsicherheitswachen bei privaten Auftraggebern von einem Organ der Personalvertretung der Berufsfeuerwehr an ein Mitglied der Berufsfeuerwehr bar (brutto für netto) ausbezahlt, so sind diese Zahlungen für die Brandschutzwachen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.