FMGebO: § 47 Abs 1 Z 6
Gemäß § 47 Abs 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung haben "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992" Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Ein Antrag nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung. Ein deutscher Student, der in Österreich lebt und studiert und in Deutschland eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von € 383,- nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht, kann daher subsidiär in seinem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass er alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insb die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl § 6 StudFG) - erfüllen würde.