GSpG: § 57 Abs 2
Online-Glücksspiele jeglicher Art, die von Unternehmen ohne entsprechende Konzession im Inland angeboten werden, werden gem § 57 Abs 2 GSpG besteuert (Glücksspielabgabe iHv 40 %), sofern sie in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG und nicht über ortsfeste Video-Lotterie-Terminals durchgeführt werden.