EStG 1988: § 27 Abs 2 Z 2, Abs 3, Abs 6 Z 2 idF BGBl I 2015/163
KStG 1988: § 21 Abs 2
Eine Depotübertragung von Wertpapieren durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts von einem steuerpflichtigen Depot auf ein steuerfreies Depot bei derselben Bank fällt nicht unter eine der Ausnahmen des § 27 Abs 6 Z 2 EStG 1988 und ist daher wie eine Veräußerung nach § 27 Abs 3 EStG 1988 als steuerpflichtig zu behandeln.