BAO: § 239 Abs 1, § 284
Erfolgt nach einem Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens weder die beantragte Rückzahlung noch eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags durch die Abgabenbehörde, so kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.
Kommt es sodann nach Maßgabe des § 284 Abs 3 BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das BFG, hat das BFG - bei Bestehen eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches und unter Beachtung der Ermessensregelung des § 239 Abs 2 BAO - auszusprechen, dass der betreffende Betrag zurückzuzahlen ist.