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Undeutlicher Antrag eines beruflichen Parteienvertreters

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/187ÖStZB 2020, 556 Heft 20 v. 15.10.2020

BAO: § 85, § 299, § 303

Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein beruflicher Parteienvertreter einen Antrag im Namen seines Mandanten klar zum Ausdruck bringt, so kommt es dennoch vor, dass (ausnahmsweise) auch berufliche Parteienvertreter Anträge so verfassen, dass sie undeutlich sind.

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