BAO: § 85, § 299, § 303
Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein beruflicher Parteienvertreter einen Antrag im Namen seines Mandanten klar zum Ausdruck bringt, so kommt es dennoch vor, dass (ausnahmsweise) auch berufliche Parteienvertreter Anträge so verfassen, dass sie undeutlich sind.