BAO: § 11
FinStrG: § 19
Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörden gestellt.