EStG 1998: § 16 Abs 1 Z 10
Bekam ein Maschinist von seinem ehemaligen Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen bezahlt, durch die er die Fahrerlaubnis zum Triebfahrzeugführer erhielt, muss er die Fortbildungskosten in Höhe von € 40.878,23 jedoch zurückbezahlen, da er sein Dienstverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber auflöste, kann er diese als Werbungskosten geltend machen.