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Rückzahlung von Fortbildungskosten - Werbungskosten trotz Aufwandersatz durch neuen Arbeitgeber

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/181ÖStZB 2020, 542 Heft 20 v. 15.10.2020

EStG 1998: § 16 Abs 1 Z 10

Bekam ein Maschinist von seinem ehemaligen Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen bezahlt, durch die er die Fahrerlaubnis zum Triebfahrzeugführer erhielt, muss er die Fortbildungskosten in Höhe von € 40.878,23 jedoch zurückbezahlen, da er sein Dienstverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber auflöste, kann er diese als Werbungskosten geltend machen.

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