Gegenstände, die aus Edelsteinen und Edelmetallen bestehen, sind keine Gebrauchsgegenstände, wenn sich ihre Funktion auf jene der Steine und Metalle reduziert
Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/14ÖStZB 2020, 42 Heft 1 und 2 v. 15.1.2020