Erkenntnisse des EuGH
- Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers inkludieren die Mehrwertsteuer
- Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Gebäuden, die Gegenstand eines Sale-and-Lease-Back-Umsatzes sind
- Live-Webcam-Darbietung stellt eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung dar
- Art 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst mehrtätige (Buchhaltungs-)Seminarveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht
- Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Abnahme in Bezug auf die Entstehung der Steuerpflicht bei Bau- und Montageleistungen
- Berichtigung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Insolvenz des Schuldners
- Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht von Zollverfahren abhängig machen
- Fahrschulunterricht fällt nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts iSd Art 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie