Die in einem Abbruchvertrag festgelegten Abbrucharbeiten sowie der Weiterverkauf des Metallschrotts stellen jeweils eine Dienstleistung als auch eine Lieferung dar, sofern dem Schrott bzw den Abbrucharbeiten ein Wert beigemessen wird
Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/144ÖStZB 2020, 391 Heft 15 und 16 v. 15.8.2020