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Keine Nachsicht bei unrechtmäßig vorgeschriebenen Abgaben

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/142ÖStZB 2020, 383 Heft 14 v. 15.7.2020

BAO: § 236

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19 idF vor BGBl I 2012/112

Eine Abgabennachsicht gem § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.

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