BAO: § 85
FinStrG: § 153
Ersucht ein berufsmäßiger Parteienvertreter nach dem objektiven Erklärungswert eines Schreibens an die Leiterin der Finanzstrafbehörde um einen persönlichen Gesprächstermin, in dessen Rahmen er auch die weitere Vorgangsweise abklären wolle, so lässt der eindeutige Inhalt des Schreibens eine Auslegung bzw Umdeutung in eine Beschwerde nicht zu.