RL 2006/112/EG : Art 135 Abs 1 lit g
UStG: § 6 Abs 1 Z 8 lit i
Das BFG möchte vom EuGH wissen, ob unter den Begriff der " Verwaltung von Sondervermögen " auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt.