FinStrG: § 29 Abs 6 idF BGBl I 2014/65
Bei einer mehrere Abgaben betreffenden Selbstanzeige sind mehrere Abgabenerhöhungen festzusetzen, damit strafbefreiende Wirkung eintritt, nämlich je eine Abgabenerhöhung für jede einzelne Abgabe (allenfalls in einem Sammelbescheid).