EStG 1988: § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich
Nach § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 sind negative Einkünfte aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. (Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbot)