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Kein ermäßigter USt-Satz für Anbieter von Schwimmkursen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/91ÖStZB 2020, 278 Heft 10 v. 18.5.2020

UStG: § 10 Abs 2 Z 6 idF BGBl I 2012/112 bzw § 10 Abs 3 Z 5 idF BGBl I 2015/118

Ein Anbieter von Baby- und Kleinkindschwimmkursen sowie Aquapartys darf keinen ermäßigten Umsatzsteuersatz (für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze) in Rechnung stellen.

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