UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1, § 4 Abs 1, § 19 Abs 1
KStG 1988: § 8 Abs 2
1) Werden im Namen einer tschechischen Gesellschaft (s.r.o.) Bauleistungen in Rechnung gestellt, obwohl sich für ein Tätigwerden der tschechischen Gesellschaft in Österreich keine Anhaltspunkte finden und die Gesellschaft auch über gar keine Infrastruktur verfügt, um Umsätze zu erzielen, so kann dies trotzdem eine Steuerschuld der tschechischen Gesellschaft kraft Rechnungslegung zur Folge haben.