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Zurechnung von Umsätzen an tatsächlichen Erbringer der Leistungen statt an Rechnungsleger / Keine Minderung der USt-Bemessungsgrundlage durch Einkommensverwendung oder Veruntreuung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/90ÖStZB 2020, 275 Heft 10 v. 18.5.2020

UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1, § 4 Abs 1, § 19 Abs 1

KStG 1988: § 8 Abs 2

1) Werden im Namen einer tschechischen Gesellschaft (s.r.o.) Bauleistungen in Rechnung gestellt, obwohl sich für ein Tätigwerden der tschechischen Gesellschaft in Österreich keine Anhaltspunkte finden und die Gesellschaft auch über gar keine Infrastruktur verfügt, um Umsätze zu erzielen, so kann dies trotzdem eine Steuerschuld der tschechischen Gesellschaft kraft Rechnungslegung zur Folge haben.

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