Mineralölsteuer
RL 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom: Art 14 Abs 1 Buchst c
Die Tanks des in Litauen gebauten Frachtschiffs wurden vor der Übergabe an den Käufer mit Kraftstoff befüllt; sodann wurde das Frachtschiff dem Käufer übergeben und fuhr ohne Ladung zu einem Hafen in Deutschland, wo es seine erste Ladung zur gewerblichen Beförderung aufnahm. Für den in Litauen in die Tanks gefüllten Kraftstoff greift die Verbrauchsteuerbefreiung nach Art 14 Abs 1 Buchst c der RL 2003/96 (betreffend Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft).