MwSt
MwStSystRL: Art 6 Abs 1 Buchst c
Der EuGH bejaht seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen auch in Fällen, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, die unionsrechtliche Vorschrift aber durch das nationale Recht aufgrund eines Verweises für anwendbar erklärt wird. Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem unionsrechtlichen Rechtsakt getroffenen Regelungen, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden.