FLAG: § 2 Abs 1 lit e, § 26 Abs 1
EStG 1988: § 33 Abs 3
Gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 hat der Sohn dafür Sorge zu tragen, dass die an den Zivildienst anschließende Berufsausbildung (hier: zum Polizisten) zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll.