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Ausbildung eines Zivildieners zum Polizisten - Familienbeihilfe

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/52ÖStZB 2019, 144 Heft 6 v. 15.3.2019

FLAG: § 2 Abs 1 lit e, § 26 Abs 1

EStG 1988: § 33 Abs 3

Gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 hat der Sohn dafür Sorge zu tragen, dass die an den Zivildienst anschließende Berufsausbildung (hier: zum Polizisten) zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll.

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