KStG 1988: § 8 Abs 2
StruktVG 1969: § 8 Abs 4
Wird eine KG gem Art III Strukturverbesserungsgesetz mit Einbringungsvertrag vom 27. 7. 1990 (rückwirkend zum 31. 1. 1990) in eine GmbH eingebracht und wird von der KG nach dem Einbringungsstichtag einem (als nahen Angehörigen anzusehenden) Gesellschafter ein Optionsrecht an einer von der KG geleasten Liegenschaft tatsächlich übertragen und wird dieses Optionsrecht später (im Jahr 2002) vom Gesellschafter an die - der KG nachfolgende - GmbH zu einem fremdüblichen Preis verkauft, so erfolgt die Optionseinräumung im Rückwirkungszeitraum des § 8 Abs 4 StruktVG und ist daher bereits der GmbH zuzurechnen. Das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Vorteilszuwendung durch eine KG und somit nicht von einer Körperschaft erfolgt sei.