EStG 1988: § 2 Abs 3
LVO: § 1 Abs 1
Bei einer Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat handelt es sich um eine Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO, bei der das Vorliegen von Einkünften zu vermuten ist. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 LVO) nachvollziehbar ist.