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Vereinbarung von Bezugsrechten an (erst später zu erwerbenden) Aktien im Rahmen eines Stock Option Programmes - keine Verbuchung eines Personalaufwands

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/50ÖStZB 2019, 139 Heft 6 v. 15.3.2019

EStG 1988: § 4 Abs 4, § 5, § 9 Abs 1 Z 4

KStG 1988: § 7

Räumt eine Aktiengesellschaft (im Rahmen eines Stock Option Programmes) Mitarbeitern Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, so kann diese Einräumung von bedingten Bezugsrechten - ungeachtet einer vor dem Hintergrund der IFRS ergangenen gegenteiligen Stellungnahme des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) - zu keiner (steuerlich beachtlichen) Betriebsausgabe bei der Aktiengesellschaft führen.

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