BAO: § 191 Abs 1 lit c und Abs 2
UmgrStG: § 12 ff
Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen, wenn eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB oder im Falle einer Verschmelzung der Fall ist.