BAO: § 40a Z 2 idF BGBl I 2015/160
NGO-G: § 6
Erbringt ein Verein gegenüber Körperschaften, die humanitäre Zwecke verfolgen, ohne eine Gewinnerzielungsabsicht Beratungsleistungen mit demselben humanitären Ziel und fördert er dadurch deren Zweckerreichung, so ist eine Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 40a Z 2 BAO idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015 auch dann möglich, wenn daneben keine eigene unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke stattfindet.