BAO: § 278 Abs 1
Eine Aufhebung und Zurückverweisung gem § 278 Abs 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes.
Zulässig ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.