UStG 1994: § 3a Abs 11a, § 21 Abs 9
VO BGBl 1995/279 idF vor BGBl II 2014/158
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.