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Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports als sonstige Leistung - kein Vorsteuerabzug für EUSt aus transportierter Ware

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/19ÖStZB 2019, 53 Heft 3 v. 1.2.2019

UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 2 lit a

1) Entscheidend für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw erbringt.

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