UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 2 lit a
1) Entscheidend für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw erbringt.