KBGG: § 18, § 19, § 21 (Anm: mittlerweile aufgehoben durch BGBl I 2009/116), § 49 Abs 23
BAO: § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 lit a, § 209
Gem § 21 KBGG kann der Abgabenanspruch gem § 19 Abs 1 KBGG (bei Überschreiten der Einkommensgrenze) letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden siebten Kalenderjahres entstehen. Sind die Kinder des StPfl in den Jahren 2002 und 2003 (und somit vor 2010, vgl § 49 Abs 23 KBGG) geboren und wurden die Einkommensgrenzen gem § 19 KBGG im Jahr 2009 überschritten, so ist der Abgabenanspruch im Jahr 2009 (und damit innerhalb der in § 21 KBGG normierten Siebenjahresfrist) entstanden.