EStG 1988: § 15 Abs 2 idF vor BGBl I 2015/118
SachbezugswerteVO: § 4 Abs 1 und Abs 6 idF BGBl II 2004/467
Erwirbt ein Kfz-Händler Neufahrzeuge vom Hersteller bzw vom Generalimporteur, um sie potentiellen Käufern zum Besichtigen, Probefahren etc zur Verfügung stellen zu können, und überlässt er diese Vorführkraftfahrzeuge auch seinen Mitarbeitern zur Privatnutzung, so ist hierfür nicht (gem § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2004/467) bloß ein Sachbezug iHv 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges anzusetzen, da sonst - in Hinblick auf die einem Kfz-Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw Generalimporteur regelmäßig eingeräumten besonderen Konditionen - die Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen gegenüber der privaten Nutzung anderer Kraftfahrzeuge unzulässig bevorzugt wäre. Vielmehr sind (gem § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung) die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen.