UStG: § 6 Abs 1 Z 14
BAO: § 45
Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3