UStG 1994: § 4, § 16
Zahlt ein Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er zu viel, so zählen die Doppel- oder Überzahlungen zum Entgelt iSd § 4 UStG 1994. Entgelt ist nämlich Alles, was aufgewendet wird, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten.