Kapitalabfluss-Meldegesetz: § 10
FinStrG: § 29 Abs 6
1) Erfolgt eine Selbstanzeige wegen Finanzvergehen in Zusammenhang mit Vermögenswerten, deren Zufluss gem § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz meldepflichtig ist (hier: Nichtaufnahme von Kapitalerträgen aus der Schweiz in die Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2012 und Übertragung des Kapitalvermögens auf eine österreichische Bank im Jahr 2012), so ist eine Abgabenerhöhung nach § 10 Kapitalabfluss-Meldegesetz auch auch dann vorzuschreiben, wenn - im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige - eine finanzbehördliche Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen weder angemeldet noch sonst bekannt gegeben war. Einer Selbstanzeige kann nämlich nach § 10 Abs 2 erster Satz Kapitalabfluss-Meldegesetz nur bei Entrichtung einer Abgabenerhöhung strafbefreiende Wirkung zukommen.