BAO: §§ 243 ff, § 307
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl Ritz, BAO5, § 307 Tz 7, mwN).
BAO: §§ 243 ff, § 307
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl Ritz, BAO5, § 307 Tz 7, mwN).