BAO: § 295 Abs 1
Ein nachträglich (nach dem bisherigen Einkommensteuerbescheid) erlassener Einkünftefeststellungsbescheid, der zu keiner inhaltlichen Änderung am bisherigen Einkommensteuerbescheid führt, ist kein Grund zur Erlassung eines neuen, inhaltlich gleichen Einkommensteuerbescheides. Ein auf § 295 Abs. 1 BAO gestützter Bescheid wäre nur dann zu erlassen, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid aufgehoben oder abgeändert wird.