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BFG: Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/269ÖStZB 2019, 531 Heft 18 v. 15.9.2019

BAO: § 292 BAO

Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl OLG Wien, 13. 12. 2004, 12 R 276/04b).

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