BAO: § 292 BAO
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl OLG Wien, 13. 12. 2004, 12 R 276/04b).