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BFG: Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/265ÖStZB 2019, 529 Heft 18 v. 15.9.2019

BAO: § 207 Abs 2, § 209 Abs 1

KBGG: § 18 Abs 3 (aufgehoben durch BGBl I 2009/116)

Die Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld (für Geburten bis 2009) ist gem § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe nach § 1 BAO. Es finden daher die Verjährungsbestimmungen der BAO Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt somit grundsätzlich fünf Jahre und kann sich - bei innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbaren Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches - um ein Jahr verlängern.

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