BAO: § 207 Abs 2, § 209 Abs 1
KBGG: § 18 Abs 3 (aufgehoben durch BGBl I 2009/116)
Die Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld (für Geburten bis 2009) ist gem § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe nach § 1 BAO. Es finden daher die Verjährungsbestimmungen der BAO Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt somit grundsätzlich fünf Jahre und kann sich - bei innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbaren Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches - um ein Jahr verlängern.