GebG: § 33 TP 5
MRG: § 30 Abs 2
Ein zwischen zwei Gesellschaften abgeschlossener Bestandvertrag über die Anmietung von Räumlichkeiten zur Betreibung eines Geschäftes ist in gebührenrechtlicher Hinsicht dann als auf bestimmte Zeit abgeschlossen zu bewerten, wenn in diesem Vertrag zwar die Geltung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG für die Vermieterin erklärt wird, aber nur einzelne dieser Kündigungsgründe auf den, vom Vertrag umfassten, Sachverhalt anwendbar sind, und diese möglichen Kündigungsgründe zwar als wichtige Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden, aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von so umfassender Natur sind, dass die Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages gegeben ist.