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BFG: Bestandvertragsgebühr - Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe gem § 30 und § 31 MRG

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/259ÖStZB 2019, 527 Heft 18 v. 15.9.2019

GebG: § 33 TP 5

MRG: § 30 und § 31

Ein befristeter Bestandvertrag ist gebührenrechtlich auch dann auf bestimmte Dauer abgeschlossen, wenn sämtliche Kündigungsgründe analog §§ 30 und 31 MRG vereinbart werden. Die Kündigungsgründe aus "öffentlichem Interesse" und "Eigenbedarf" haben im vorliegenden Fall zu wenig Gewicht, um den auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrag gebührenrechtlich als einen auf ungewisse Dauer zu werten.

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