GebG: § 33 TP 1
Gemäß § 33 TP 1 Abs 1 GebG unterliegen Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden
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GebG: § 33 TP 1
Gemäß § 33 TP 1 Abs 1 GebG unterliegen Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden
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