GebG: § 33 TP 5
MRG: § 30 und § 31
Ein befristeter Bestandvertrag ist gebührenrechtlich auch dann auf bestimmte Dauer abgeschlossen, wenn sämtliche Kündigungsgründe analog §§ 30 und 31 MRG vereinbart werden. Die Kündigungsgründe aus "öffentlichem Interesse" und "Eigenbedarf" haben im vorliegenden Fall zu wenig Gewicht, um den auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrag gebührenrechtlich als einen auf ungewisse Dauer zu werten.